Das deutsche Weingesetz unterscheidet folgende Qualitätsstufen:
Qualitätswein muss zu 100% aus einem der 13 deutschen Anbaugebiete stammen. Für jeden Qualitätswein sind bei den verschiedenen Rebsorten unterschiedliche Mindestmostgewichte (Summe von Fruchtzucker, Traubenzucker und Extrakt, ausgedrückt in °Öchsle) festgelegt. Qualitätsweine dürfen angereichert werden. Dieser Zusatz von Zucker vor der Gärung muss sich in einem gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen bewegen. Jeder Qualitätswein unterliegt der amtlichen Qualitätsweinprüfung. Erst nach zugeteilter Prüfungsnummer darf der Wein in den Verkehr gebracht werden.
Für Prädikatsweine gelten die höchsten Anforderungen bei der amtlichen Qualitätsweinprüfung hinsichtlich Sortenart, Körper und Harmonie. Diese Weine dürfen nicht angereichert werden. Je nach ihrem Reifegrad und ihrer Machart werden Prädikatsweine mit einem von sechs Prädikaten ausgezeichnet. Für die jeweiligen Prädikatsstufen sind unterschiedliche Mindestmostgewichte festgelegt.
Die Prädikate in aufsteigender Reihenfolge:
- Kabinett: feine, leichte Weine aus reifen Trauben
- Spätlese: reife und gehaltvolle Weine aus vollreifen Trauben
- Auslese: edle Weine aus vollreifen Trauben, unreife Beeren werden ausgesondert
- Beerenauslese: edelsüße Weine aus edelfaulen (dadurch konzentriert) und einzeln ausgelesenen Beeren, hohes Lagerpotenzial
- Trockenbeerenauslese: edelsüße Weine aus rosinenartig eingeschrumpften, edelfaulen Beeren, sehr hohes Lagerpotenzial
- Eiswein: edelsüße Weine, die gefroren (unter -7° C, meist im November oder Dezember) gelesen und gekeltert werden und sich dadurch extrem konzentrieren